Account verkauf!

Dieses Thema im Forum 'Archiv Rest' wurde von Dennyo007[®©™] gestartet, 22 August 2014.

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  1. sagt ein bad boy xD
     
  2. Bad Boy dazu steht was in den AGB:

    1.2.15 Einen Anspruch des Nutzers auf Aufrechterhaltung der Spiele oder Services in der bei Vertragsschluss bestehenden Version besteht nicht. Bigpoint behält sich vor, den Betrieb eines Spiels oder Services jederzeit ohne Angabe von Gründen einzustellen. Nach seiner Wahl kann der Nutzer verlangen, dass ihm in diesem Fall etwaige im Voraus im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen bereits geleistete Entgelte (z.B. Entgelte für Premium Mitgliedschaft, Abonnements) für andere Spiele oder Services nach seiner Wahl gutgeschrieben werden oder verlangen, dass Bigpoint im Voraus bezahlte Entgelte zurückerstattet. Dieses Recht steht dem Nutzer nicht für Entgelte zu, die im Rahmen von Einzelschuldverhältnissen bereits vollständig geleistet worden sind (z.B. Einzelbestellungen). Das Recht des Nutzers, den Vertrag über die nicht nutzbaren Spiele oder Services mit sofortiger Wirkung zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. Weitere Ansprüche des Nutzers sind ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich anders in diesen AGB vorgesehen.

    Zum Thema: Der User, um den es hier geht, sagte dem Support er habe das Video nicht hochgeladen und es wäre jemand anders. Was mich schon ein wenig verwundert. Wieso? Sein YT Account hat einen ähnlichen Namen wie sein Nicknamen, er hat zich Videos in dem er spricht und auf diesem Account spielt und selbst mit seiner Stimme in einem weiteren Video noch zeigt das er gesperrt worden ist. Man sieht wie er sich versucht einzuloggen etc. Allein das er es sagt ist für mich mehr als ein Geständnis und Grund für einen dauer Bann ohne jekliche Ausreden!
     
  3. Ex0b1te

    Ex0b1te User

    Irgendwann heißt es eh: Leider habt ihr mit eurer Firma in der letzten Schlacht den Kampf gegen die Piraten verloren...Danke für die schöne Zeit... Ende
     
  4. Zebra0273

    Zebra0273 User

    ... Man verkauft ja nicht seinen Account..sonder nur die Spielzeit, die man investiert hat.. Kleine Grauzone..
    MfG
     

  5. Dies stimmt hier nicht !
    Das Anbieten des Accountes Alleine ist kein Verstoß gegen die AGB, ich kann klar USERN empfehlen einen Anwalt auf zu suchen.
    Den erst nach Verkauf des Accountes tritt hier der AGB Punkt in Kraft. BP macht hier klar einen Vertragsbruch wenn sie zu Früh handeln und nach Deutschen Recht könnt ihr dies in Rechnung stellen.

    Weiße darauf hin das ich keine Rechtsberatung hier anbiete sondern nur Tipps
     
  6. Meine Fresse, Bp kann und darf die Accounts sperren, auch, wenn ein VERDACHT wegen irgendetwas besteht.
    Er hat es verdient Acc-Handel ist verboten, klar könnte er jetzt sagen er wollte ihn ja eh nicht verkaufen, weil es illegal ist, aber dann wäre er ja ein Scammer...
    Das wiederum wäre dann ja Internet-Betrug = Anzeige etc.

    Ihr solltet mal auf passen was ihr hier in die Welt setzt.
     
  7. Dann les mal die Vorposts von den anderen sascha! Wieso bietet man einen Account an? Richtig, um ihn zu verkaufen! Daher ist es hier schon ein Banngrund...
     
  8. Nein es ist Falsch, BigPoint darf ohne Handfeste Beweise nicht die Accounts Sperren!
    Das wurde nun schon mehrfach ein Fehler von BP gewesen, den Vor Gericht haben die Kläger (/ Acc Besietzer) immer Recht erhalten.
    Erst Neulich musste BP des halb einen Acc Freischalten und eine Schadensersatz von 5000 Euro zahlen.

    Man kann einen Acc auch zum Verkauf Anpreisen um nur heraus zu finden wie die Interessen liegen.

    Daher sage ich klar werde ohne Grund gesperrt wird, oder BP keine Beweise hat würde ich Empfehlen zum Anwalt zu gehen.
    Dieser wird schnell Feststellen das BP in den Letzten Jahren schon mehrfach Vorgericht Verloren hat und kann darauf aufbauen.

    Dies ist Natürlich keine Rechtsberatung sondern Tipps, daher übernehme ich keine Haftung.
     
  9. Na dann ticker doch bitte mal die Aktenzeichen dieser Fälle...
    Ansonsten halt ich Dein Geschreibe hier einfach für heiße Luft
     
    -DG4RAF-MMO- gefällt dies.
  10. BA-Inti

    BA-Inti Board Administrator Team Darkorbit

    Ein Angebot ist in Deutschland bindend, daher ist bereits das Angebot wie der Verkauf seitens Acc-Inhaber zu werten. Erst durch den tatsächlichen Kauf, wäre dann auch der Käufer jemand, der gegen die AGBs verstößt.

    Da aber zB ebay-Angebote ein bindendes Angebot darstellen, kann der sich auch nicht rausreden, dass er es ja gar nicht wollte. Angebote sind genauso bindend wie die Bestätigung der AGBs und da ein Verkauf nicht ohne AGB-Verstoß geht, reicht auch das Angebot zum handeln.


    Wer es anders sieht, kann gerne einen Anwalt aufsuchen, nur dann wird er halt von den potentiellen Käufern verklagt, schuldig ist er eh und ein Grund für den Ausschluss aus dem Spiel bietet er auch in jedem Fall. Der Anwalt klärt dann also nur den Grund für den Ausschluss und nicht ob es wirklich dazu kommt.
     
  11. es gab mal nen fall,da hatte auch jemand seinen acc zum verkauf angeboten,alle Daten,also munistand und so,in ner mail über bp, verschickt,der acc war dann auch kurz dicht,weil wer die mail bp zugespielt hat,aber der acc wurde dann wieder ensperrt weil das Angebot kein grund für nen perma bann is,sondern nur der verkauf,sprich der neue Besitzer kann denn acc nicht nutzen und der Verkäufer hat noch das Geld
     
  12. es gab da mal nen Fall.... ich lach mich weg...
    Wenn Ihr nix anderes als "Hörensagen" oder "Mein Kumpel kennt einen dem erzählt wurde das es so und so war"
    habt ists einfach nur lächerlich hier weiter drüber zu spekulieren...
     
  13. ähm ich weiss jez zwar nich wo dein Problem is,es war aber so,war am 3.4.2012,und es is weder ein "Hörensagen" noch ein "mein kumpel....." weisste bescheid ;)
     
  14. BA-Inti

    BA-Inti Board Administrator Team Darkorbit

    Ja es gab schon einige solcher Fälle, wo mit genauem Munistand usw ein Angebot reingestellt wurde. Den Munistand usw sieht man auch auf einigen Videos. Es gab aber auch schon Fälle wo es solche Angebote gab und oh Wunder die genauen Werte waren falsch.

    Fälle gibt es immer wieder, es gab früher auch mal Gnade bei sowas, je nachdem auch wer jemanden erwischt hat, leider auch bei Bankern, das Thema hatten wir ja auch mal beim Thema Bot-Using, nur davon ist man zum Glück ja abgekommen.

    Ich kann daher also aus sicherer Quelle (ich selbst ^^) sagen, dass Accs auch bei nachvollziehbarem Angebot dauerhaft gesperrt werden. Ein Angebot ist bindend und das reicht um zu sperren.
     
  15. Ich kann daher also aus sicherer Quelle (ich selbst ^^) sagen, .......

    lol . Der war gut . Selten so gelacht.
     
  16. Inti die Aussage so pauschal zu machen ist falsch, das solltest du wissen.
     
  17. Jeder gute Anwalt würde gegen Bigpoint gewinnen, sorry inti das ist nur die Wahrheit. Wenn jemand zum Anwalt geht weil sein Account gespeert wurde wegen ( z.b Botusing ( bonusboxen) ) . Wie bitte wollt ihr vor dem gericht erklären das ihr einen Bot identifizieren konntet? " Er hat in einer stunde 10x die selbe route geflogen " naund sagt der anwalt, er hat sich ein schablone gemacht wo seiner meinung nach die boxen am besten sponen PUNKT ENDE AUS :D oder nicht :DD? Nur die meisten trauen sich nicht zum Anwalt oder sehen es nicht ein überhaupt nochmal mit Darkorbit anzufangen
     
  18. BA-Inti

    BA-Inti Board Administrator Team Darkorbit

    Ach_was ich habe schon Spieler gesperrt, daher weiß ich auch, dass Spieler gesperrt wurden, du wirst aber nicht erfahren wen ich sperre und nicht sperre. Daher ist es immer leicht zu behaupten es wäre ja nicht so.

    Du kannst gerne lachen, nur dann lachst du über dein Unwissen.

    SpermanBaumfäller du spielst dabei auf Mausrecorder usw an, nur wirst du sicherlich auch die Gesprächsrunden verfolgt haben und da auch die geposteten Gerichtsurteile gelesen haben. Gerichte nehmen solche Beweise an, jedoch wird auch nicht nur wegen sowas gesperrt, wie genau gesperrt wird, ist auch mir nicht bekannt und das wird sich auch nicht ändern. Die zuständigen Systeme werden nicht herausgegeben, damit sie auch nicht umgangen werden. Du kannst dir aber sicher sein, dass da schon bisschen mehr ist als der flog die gleiche Route mehrmals.

    Wäre es so einfach, wären viel mehr gesperrt, aber darauf weise ich ja auch ständig hin, wenn gefragt wird, warum da nicht gehandelt wird, es reicht nicht, da muss genauer beobachtet werden von Systemen, die eindeutige Ergebnisse liefern. Deine Aussage es würde jeder gute Anwalt gewinnen, ist also nichts weiter als eine Aussage, die nicht stimmt, oder zu beweisen wäre. Die Gerichtsurteile zeigen nunmal ein anderes Bild, jedoch ist das hier nichtmal das Thema, alleine das wäre schon ein Grund zu zeigen, dass wohl doch kein Anwalt gewinnen würde, wenn er schon themenfremd argumentiert.

    Linel, Angebote sind bindend, ob es zu pauschal ist, die Aussage so zu machen? Probier es aus und klage dagegen, dann sehen wir weiter. Ein Angebot kannst du nicht ohne weiteres zurückziehen, es kann sogar sein, dass du dann zu Schadensersatz verpflichtet bist, dazu gabs auch schon Urteile, weil Leute einfach ihre Angebote bei ebay zurückzogen und es unzulässig war. Du hast also die Wahl, du verstößt mit dem Angebot gegen die AGBs und wirst gesperrt dafür oder es war nur ein Scherz und bist damit ein Betrüger und musst dem potentiellen Käufer, bei ebay dem aktuellen Höchstbietenden, Schadensersatz leisten bzw doch den Acc rausrücken, womit dann auch der Acc-Verkauf abgeschlossen wäre. Es ist pauschal gesagt, aber es sind ja auch Einzelfallentscheidungen und daher kann man hier auch nicht viel mehr als eine pausche Aussage treffen, dass man auch dafür bereits gesperrt werden kann. Alles weitere wäre dann ein Fall für die Juristen, womit ich dann nichts mehr zu tun habe.
     
  19. Wenn du schon von Urteilen sprichst, dann schau dir die Angebote an.. du müsstest sehr wohl wissen, das unterschiedliche Angebote gibt.
    Es kommt drauf an wie das Angebot abgeben wird. !!!
    Also hör auf hier mit deinem Halbwissen.
     
  20. Einfach mal durchlesen. Vieleicht beantwortet das hier viele Fragen oder auch nicht. Money for Nothing?

    Handel mit Spiel-Accounts und virtuellen Gegenständen

    Nicht einmal die Fantasy-Welten von Online-Rollenspielen sind rechtsfreie Räume: Wer spielinterne virtuelle Items verkauft, etwa zauberkräftige Artefakte, kann damit nicht nur Spielwährung, sondern auch reales Geld verdienen. Wo liegt die Grenze zwischen rechtlich irrelevanter Schummelei und betrügerischem Verhalten? Und um wessen Eigentum geht es eigentlich beim Erwerb virtueller Ausrüstungsobjekte?
    Spätestens seit dem Verkaufserfolg von World of Warcraft haben auch die meisten Nicht-Gamer schon einmal etwas von Online-Rollenspielen gehört - einem netzgestützten Vergnügen, das in Fankreisen bereits seit den Achtzigerjahren gepflegt wird. „Massive Multiplayer Online Role Playing Games“ (abgekürzt MMORPG) sind traditionell meist im Fantasy-Genre angesiedelt und erlauben es tausenden von Spielern, gemeinsam in einer Abenteuerwelt zu agieren.
    Manche fundamentalen Mechanismen der realen Welt schlagen allerdings auch in fast jedes Spieluniversum durch: Wer Arbeit und Zeit zugunsten anderer aufwendet, will, dass sich das in irgendeiner Form auszahlt. Und: Seltene und nützliche Gegenstände sind wertvoll und erzielen einen hohen Preis. Der soll eigentlich, wenn es nach dem Willen der Spieleanbieter und Serverbetreiber geht, mit virtuellem Geld bezahlt werden. So bildet sich spielintern eine eigene kleine Volkswirtschaft. Daran, dass diese nicht aus den Fugen gerät, haben die Betreiber ein starkes Interesse. Deshalb überwachen sie beispielsweise genau, wie sich die Preise für einzelne Gegenstände entwickeln. Insbesondere bei einer galoppierenden Inflation denken sie über Gegenstrategien nach. Die Balance des Spielbetriebs soll dafür sorgen, dass in der Community möglichst niemand allzu mühelos an Dinge kommt, für die andere sich monatelang abrackern müssen.
    Das heißt nicht, dass es beim Schachern und Kungeln auf den Servern nicht auch sehr eigenwillig und gelegentlich sehr ärgerlich zuginge: Ein Spieler, dessen Rollenspielcharakter ein ausgebuffter Dieb ist, kommt ganz regelgerecht zu virtuellem Diebesgut. Auch manche spielinterne Betrügerei verträgt sich durchaus mit den Regeln - sie kann spielintern verfolgt und auch gesühnt werden. Schwierig wird es beispielsweise dann, wenn Spieler die Grenze zwischen realer Welt und Spiel aus den Augen zu verlieren beginnen. So schrieb etwa ein Spieler empörte Briefe an Zeitschriftenredaktionen: Er hatte gutgläubig von einem windigen Abenteurer in World of WarCraft ein scheinbares Superschnäppchen für ein virtuelles Goldvermögen erworben - einen ungemein wertvollen, glimmenden Stab, der auf dem offiziellen In-Game-Markt fast fünfzig Prozent mehr gekostet hätte. Das virtuelle Nachnahmepäckchen im Spiel offenbarte dann aber tatsächlich nur einen wertlosen Schmiedehammer. Der Geprellte forderte, der Spielhersteller müsse einschreiten, sonst mache er sich zum Komplizen verbrecherischer Machenschaften. Der Hersteller jedoch kann in solchen Fällen seelenruhig auf seine Bedingungen verweisen, denen der Spieler beim Eröffnen seines Accounts zugestimmt hat: Diese sagen unter anderem aus, dass kein Spieler an spielinternen Items ein Eigentum erwerben könne, sondern alles ausschließlich Eigentum des Herstellers sei. Wer woanders als auf dem offiziellen In-Game-Markt handelt, tut dies auf eigene Gefahr.
    Besonders heikel sind solche Fälle dann, wenn es - offizielle oder inoffizielle - Möglichkeiten gibt, Spielgold für echte Euros oder Dollars zu bekommen und umgekehrt. Dann entsteht eine Art Umtauschkurs, der eine tatsächliche Bereicherung des virtuellen Betrügers erlaubt.
    Mühsam erarbeitet

    Nicht jeder Spieler, der gern weit vorn mitmischen möchte, hat die Zeit oder Geduld, um seine Spielfigur selbst auf die höchste Stufe zu bringen und mit schicken Gegenständen auszurüsten - also die ersehnten attraktiven Fertigkeiten beziehungsweise Artefakte zu erspielen. Vielleicht ist er aber im wirklichen Leben eher wohlhabend und kann es sich leisten, etwas springen zu lassen, um sich damit unerquickliche spielinterne Aufbauarbeit zu sparen. Ein anderer, vielleicht Schüler oder Student, hat mehr Zeit als Geld. Er hat möglicherweise ohnehin das Interesse an seinem mittlerweile voll ausgerüsteten Magier verloren und möchte lieber einen Schwertkämpfer neu aufbauen. Dann liegt es für ihn nahe, mit zahlungskräftigen Interessenten über das Internet in Kontakt zu kommen und ein ganz reales Geschäft anzubahnen.
    Auf internationaler Ebene hat sich für solche Zwecke die Website EDIT by Inti etabliert. Auch in Deutschland sind mit EDIT by Inti und EDIT by Inti bereits professionelle Börsen für Spieler vertreten. Dort kann man virtuelle Items, virtuelles Geld und ganze Accounts mit „hochgelevelten“ Charakteren für echtes Geld kaufen. Natürlich lässt sich dergleichen auch über eBay tun - hier versäumen die Anbieter vorsichtshalber nicht, tunlichst darauf hinzuweisen, dass sie kein Eigentumsrecht an spielinternen Objekten verkaufen, sondern ihre eigene Zeit und Mühe, die sie ins Erspielen investiert haben.
    Für viele Menschen, die mit Online-Spielen nicht vertraut sind, klingt das verrückt: Da werden schon einmal mehrere hundert Euro für einen Gegenstand ausgegeben, den es in der Realität gar nicht gibt. Geld für gar nichts also? In Korea wurden für komplette Accounts teilweise mehrere tausend Dollar bezahlt. Für die Käufer spielen verschiedene Überlegungen eine Rolle. Neben der mangelnden Zeit zum Erreichen eines spaßträchtigen Charakterstands ist auch das Prestige innerhalb der Community ein Gesichtspunkt. Dabei wird allerdings niemand bestrebt sein, den Umstand an die große Glocke zu hängen, dass er seinen schier unbesiegbaren Erzdruiden nicht etwa zähem Spieleifer, sondern schnöden Euros, Yen, Pfund oder Franken verdankt.
    Ein derartiges Geschäft muss auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht unbedingt unvernünftig sein, wenn man damit rechnen kann, einen günstig eingekauften Account oder ein Item später teurer verkaufen zu können. Zwar handelt man dann mit etwas, was nicht real existiert - aber so manches Geschäft an den Wertpapiermärkten ist auch nicht viel handfester.
    Unter Online-Spielern sind dergleichen Praktiken durchaus umstritten. Viele Spieler wollen nicht, dass die Spielwelt durch Einflüsse aus der realen Welt verzerrt wird. Sie sehen es als bedenklich an, wenn wohlhabende oder zahlungsbereite Spieler Vorteile haben. Allerdings werden Spieler, die nicht engagiert bei der Sache sind und sich nur kurzfristig einen Vorteil erkauft haben, ohnehin nicht dauerhaft an der Spitze bleiben können. Viele Accountkäufer sind im Übrigen Spieler, die zunächst eine Figur selbst eine Zeit lang aufgebaut haben und nun eine andere Rasse ausprobieren möchten. Wer aber beispielsweise seinen Elfenzauberer mühsam heraufgespielt hat, möchte mit einem neuen Trollkrieger nicht unbedingt bei Level 1 beginnen. Für andere Spieler ist die Hoffnung, reales Geld mit Items oder Accounts verdienen zu können, mehr als nur Spaß. Gerade in Ländern mit niedrigem Lohnniveau gibt es mittlerweile eine ganze Reihe professioneller Spieler, die ihren Lebensunterhalt mit der Suche nach seltenen Items innerhalb des Spiels verdienen. Solche Item-Jäger sind in den Communities verständlicherweise nicht besonders beliebt: Sie engagieren sich nicht, sondern belagern bisweilen hordenweise die Gegenden der Spielwelt, in denen besonders lukrative Funde zu holen sind.
    Sehr unterschiedlich ist auch das, was man bei den Spieleanbietern zu den genannten Phänomenen zu hören bekommt. Blizzard, Hersteller von Diablo II und World of WarCraft, fährt beispielsweise eine eher harte Linie und möchte den Verkauf von virtuellen Items oder Accounts gegen echtes Geld möglichst ganz unterbinden. Wenn die Firma erfährt, dass ein Kunde gegen das Verbot verstoßen hat, sperrt sie dessen Zugang.
    Ein Sonderfall ist die Position von Sony Online Entertainment: Für das Spiel EverQuest II verbietet der Betreiber Dritten, virtuelle Items gegen echtes Geld zu handeln. Gleichzeitig bietet man aber selbst eine Plattform dafür an.
    Hintergrund der Befürchtungen von Firmen wie Blizzard ist zum einen die ablehnende Haltung mancher Spieler. Hier dürfte es eine besondere Rolle spielen, dass World of Warcraft verhältnismäßig viele junge Spieler hat und Blizzard möglicherweise einen Imageschaden bei deren Eltern befürchtet. Wenn Kinder neben den monatlichen Abogebühren noch viel Geld für virtuelle Items ausgeben, könnten manche Eltern angesichts der Summen, die zusammenkommen, die Notbremse ziehen. Zudem führen insbesondere Betrügereien der verschiedensten Art zu einer starken Belastung der Hotlines durch frustrierte Geprellte.
    Nicht zuletzt dürfte auch manchen Spieleanbietern die Furcht davor im Nacken sitzen, dass Spieler Schadensersatzansprüche geltend machen können, wenn teuer erkaufte Items oder Accounts aufgrund eines Eingriffs durch den Spieleanbieter an Wert verlieren oder wenn der Betrieb des Spiels eines Tages ganz eingestellt werden sollte.
    Mancher Spieleanbieter vertritt eine pragmatische bis liberale Linie. So gehen beispielsweise die Betreiber bei Ultima Online nicht gegen den Handel vor. Richard „Lord British“ Garriott, Vater der Ultima-Serie, äußerte kürzlich in einem Interview gegenüber dem Web-Magazin EDIT by Inti Computerandvideos, er sehe keine Chance, dergleichen zu unterbinden. Insbesondere kleinere Anbieter mögen auch auf den Werbeeffekt setzen, den die Präsenz ihres Spiels auf Handelsplattformen für virtuelle Items haben kann.
    Ein Thema für Juristen

    Inzwischen haben sich vor allem in den USA und in Korea Juristen Gedanken über die rechtliche Beurteilung gemacht. Die Diskussion dreht sich überwiegend um die Frage, ob Spieler oder Spieleanbieter „Eigentum“ an den virtuellen Gegenständen haben beziehungsweise erwerben. Viele Spieler sind der Ansicht, Eigentümer derjenigen Items zu sein, die sie ordnungsgemäß erspielt haben. Innerhalb der Spielumgebung können sie auch sicherlich als virtuelle Eigentümer gelten. Aber wie sieht es innerhalb der realen Welt und ihren rechtlichen Gegebenheiten aus?
    Nach deutschem Recht ist die Frage ziemlich komplex. Virtuelle Items sind keine Sachen im Sinne von körperlichen Gegenständen, sondern abgrenzbare Teile eines Spiels, also eines Computerprogramms. Was zwischen den Spielern beim Verkauf von virtuellen Items abgeschlossen wird, ist dennoch eine Art Kaufvertrag - aber nicht über eine Sache, an der Eigentum verschafft werden müsste, sondern über einen nichtkörperlichen Gegenstand, genauer gesagt über die Möglichkeit der Nutzung eines virtuellen Items in einem bestimmten Spiel. Wer ein Item verkauft, verpflichtet sich, dieses auch zu übertragen und hat im Gegenzug Anspruch auf den Kaufpreis. Beide Ansprüche bestehen aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Handelspartnern und können notfalls vor Gericht geltend gemacht werden.
    An den Spielen hat der Hersteller normalerweise die Urheber- und Markenrechte. Zumindest bei den derzeit üblichen Spielen sind die Möglichkeiten für den Spieler, durch „Crafting“ wirklich eigene Items herzustellen, extrem begrenzt und erlauben kaum Kreativität. Daher haben die Spieler auch kein Urheberrecht an den von ihnen im Spiel produzierten Items. Trotzdem kann sich der Hersteller nicht auf sein Urheberrecht berufen, um einen Verkauf zu unterbinden - auch dann nicht, wenn die Art etwa eines magischen Gegenstands nur für das betreffende Spiel erfunden wurde und kein Vorbild außerhalb besitzt. Der Urheber hat das Item ins Spiel integriert und damit in den Verkehr gebracht. Sein Recht, die Verbreitung zu verbieten, ist damit erschöpft. Urheber- und Markenrechte des Herstellers stehen dem Verkauf somit nicht entgegen.
    Vorbeugen ist besser

    Manche Hersteller versuchen, den Handel mit virtuellen Items in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausdrücklich zu verbieten. Diese AGB müssen vom Käufer des Spiels normalerweise dann ausdrücklich akzeptiert werden, wenn er einen Account auf dem Spielserver eröffnet. Weil er sie aber erst nach dem Kauf zu Gesicht bekommt, sind sie nicht rechtswirksamer Bestandteil des Kaufvertrags. Der Käufer muss also die Möglichkeit haben, das Spiel zurückzugeben, wenn er sich mit den erst nachträglich bekannt gewordenen AGB nicht einverstanden erklärt. Nachdem er sie einmal akzeptiert hat, ist dies nicht mehr möglich.
    Aber auch dann, wenn ein Spieler die AGB angenommen hat, ist noch nicht gesagt, dass sie rechtswirksam sind. Nach deutschem Recht sind nämlich so genannte überraschende Klauseln unwirksam - also solche, mit denen der Kunde normalerweise nicht zu rechnen braucht. Dabei kommt es auf Inhalt und Gestaltung der Klausel an. Ein pauschaler, auf der Verpackung des Spiels in winziger Schrift angebrachter Hinweis auf „weitere Bedingungen“ reicht beispielsweise sicher nicht aus, um Schikanen verschiedenster Art bei der Anmeldung und dem Betrieb eines Accounts von vornherein als rechtswirksam vereinbart gelten zu lassen. Unabhängig von der Gestaltung sind zudem solche AGB-Klauseln unwirksam, die vom gesetzlichen Leitbild abweichen. Eine solche unzulässige Abweichung ist wohl beispielsweise dann anzunehmen, wenn die AGB eines Online-Spiels den Weiterverkauf des Spielexemplars mitsamt dem dazugehörigen Account verbieten.
    Auch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen ist ein Verbot des Handels mit virtuellen Items schwer zu rechtfertigen. Nachdem Branchenschätzungen zufolge mit diesem Handel inzwischen weltweit Umsätze in dreistelliger Millionenhöhe erzielt werden, gewinnt dieser Bereich auch in Deutschland an wirtschaftlicher Bedeutung. Man wird davon ausgehen können, dass es sich hier um einen „Markt“ im Sinne des Wettbewerbsrechts handelt. Daher sind Beschränkungen des Verkaufs von virtuellen Items gegen echtes Geld wettbewerbsrechtlich zumindest nicht unproblematisch.
    Es könnte etwa zu einem Konflikt mit europäischem Recht kommen. Erklärtes Ziel des EG-Vertrags ist es, Märkte zu öffnen und deren Abschottung zu vermeiden. Entsprechende Handelsverbote dürften also, sofern sie kommerzielle Vertragspartner betreffen, Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Artikel 81 Abs. 1 des EG-Vertrags darstellen. Die Frage, ob eine solche Wettbewerbsbeschränkung gerechtfertigt ist, hat die Rechtsprechung noch nicht entschieden. Der Rechtfertigungsdruck für die entsprechenden Unternehmen ist aber sehr hoch.
    Aufgrund des in vielen AGB enthaltenen Verbotes, virtuelle Items zu verkaufen, deklarieren manche Handelsplattformen das Geschäft nicht als Verkauf. Sie sagen vielmehr, wie es auch viele Einzelanbieter bei eBay tun, dass der Erwerber ein Entgelt für die Zeit bezahle, die für die Beschaffung des Items aufgewendet wurde. Diese Erklärung hilft aber für die juristische Einordnung nicht wirklich weiter. Vertragsrechtlich muss feststehen, für welche Leistung ein Entgelt bezahlt wird. Eine Bezahlung bereits aufgewendeter Zeit ist danach keine juristische Kategorie. Vielmehr läuft es eben doch darauf hinaus, dass es sich um einen Kaufvertrag handelt. Den Vorgang anders zu etikettieren bringt mehr Probleme, als es löst - vor allem die Rechte und Pflichten des Käufers sind nicht klar.
    Außerdem wiegt es vielleicht manchen Käufer in falscher Sicherheit, wenn ihm durch die anderweitige Bezeichnung verschleiert wird, dass er gegen die AGB des Spieleanbieters verstößt. Natürlich gelten diese AGB, selbst wenn sie wirksam sind, nur im Verhältnis zwischen Spieler und Spielbetreiber. Auf die rechtliche Verbindlichkeit von Vereinbarungen, die zwischen zwei Spielern getroffen werden, haben sie keinen Einfluss.
    Ein Vertrag ist ein Vertrag

    Unabhängig davon, ob der Spieleanbieter den Weiterverkauf von virtuellen Items wirksam verbieten kann, ist der Handel zwischen den Spielern auf jeden Fall kein rechtsfreier Raum. Das heißt nicht, dass ein spielintern „gediebter“ Glitzerstab auch im Rechtssinn gestohlen sei: Ein Diebstahl kann nur an Sachen begangen werden, virtuelle Gegenstände sind aber keine Sachen. Wer sich aber verpflichtet, einen bestimmten virtuellen Gegenstand oder einen Account zu übertragen, muss diesen real vereinbarten Vertrag auch erfüllen. Tut er das nicht, hat sein Vertragspartner zumindest einen Anspruch auf Rückzahlung. Wer dabei täuscht, muss mit einer Bestrafung wegen Betrugs rechnen, ungeachtet der zivilrechtlichen Ansprüche, denen er sich aussetzt. Das ist im Unterschied zu anderen hier angesprochenen Rechtsfragen auch unstreitig. Im Übrigen kann man Spielern, die virtuelle Items kaufen oder verkaufen, nur raten, in der virtuellen Welt nicht weniger vorsichtig zu sein als in der realen: Wer einen Anspruch einklagen will, braucht Beweise. ICQ-Protokolle beispielsweise eignen sich dazu vor Gericht denkbar schlecht. E-Mail-Nachrichten sind etwas besser - sofern ihre Verfasserschaft nicht erfolgreich abgestritten werden kann. Im Zweifelsfall ist es am besten, sich eine beabsichtigte Transaktion noch einmal in allen Einzelheiten ausdrücklich bestätigen zu lassen. (EDIT by Inti
     
    Zuletzt bearbeitet von Moderator: 10 Januar 2015
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